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Geschichte
 

Gründungsprotokoll und Statuten historisch

Eine Ablichtung des Gründungsprotokoll vom Mai 1897 sowie die Statuten von 1897 und diverse Änderung in den darauf folgenden Jahren.

Gründungsprotokoll

Gründungsprotokoll des Gesangverein "Eintracht" Degerschlacht

 

Gründungsprotokoll Mai 1897
 
 

Degerschlacht im Mai 1897

Die Gründung des Gesangvereins!

Der Gesangverein in Degerschlacht wurde gegründet am 30. Mai im Gasthaus zum Lamm durch 14 junge sangeslustige Männer unter dem seiner Zeit hier angestellten Schulamtskonrektor Herrn Friedrich Bretzger von Unterensingen, der auch die Direktion unentgeltlich übernahm bis zu seinem Abschied, der am 20. Juli des Jahres erfolgte.

Zum Andenken an den Gesangverein erhielt der Dirigent ein kleines Geschenk - seiner Wahl. Der Preis betrug 168,40.   xxx    Summe von den Mitgliedern bezahlt wurden. Der Gesangverein wurde von den Sängern „Eintracht“ genannt. Die Namen der 14 ersten Mitglieder des Vereins sind folgende:

J. Koch, F. Walter, D. Widmann, K. Baumann, G. Schäfer, G. Breusch, W. Grauer, J. Kirschbaum, K. Sauer, G. Hack, K. Widmann, K. Breusch, G. Baumann, G. Widmann.

Bei der nachher im xxx vorgenommenen Wahl wurden gewählt zum Vorstand: Karl Baumann, zum Vize Vorstand Gottlob Walker, zum Kassier Friedrich Walter, in den Ausschuss: David Widmann, Gottfried Schäfer, Karl Sauer, Jakob Breusch

Protokoll der ersten Statuten des Vereins vom 22. Juni 1897.

Statuten des Vereins der am 30. Mai 1897 neu gegründete Gesangverein Eintracht hat folgende Statuten festgesetzt:

 

 

1897-06-22-Protokoll Seite 1

 

 

 

 

 

Protokoll Seite 2
  1. Alljährlich in den Weihnachtsfeiertagen findet eine Generalversammlung des Vereins zum Zweck von Neuwahlen und Statutenänderung statt. Die erste gesamte Versammlung jedoch findet übergangsweise von Weihnachten übers Jahr statt. Die daselbst gefassten Beschlüsse, sowie die Resultate der Wahlen sind vom Schriftführer zu protokollieren und in das Vereinsbuch einzutragen.
  2. In kleineren Zeiträumen finden gemütliche Gesangsveranstaltungen des Vereins statt und zwar nur in geeigneten abgeschlossenem Lokalen. Die Gestaltung der Tage dieser Veranstaltungen bleibt im Ermessen des Vorstands und Ausschusses.
  3. Die aktiven Mitglieder bezahlen zum Eintritt 1 M xxx monatlicher Beitrag 20 Pf. Dagegen die passiven nur den monatlichen Beitrag von 20 Pf. In die Vereinskasse.
  4. Über die Verwendung der Gelder beschließen Vorstand und Ausschuß.
  5. Sollten Vereinsmitglieder den Statuten fortgesetzt zuwiderhandeln, so haben Vorstand Ausschuss das Recht das dasselbe aus dem Verein auszuschließen.
  6. Einem solchen und gemeinsamen sowie einem von selbst austretenden Mitglied wird von seinem einbezahltem Geldern nichts zurückerstattet.
  7. Nur wenn die aktive Mitgliedszahl des Vereins sich auf 7 vermindert, so kann der Verein sich auflösen. Derselbe muß sich jedoch nicht auflösen.
  8. Im Fall der Auflösung des Vereins aber werden die vorhandenen Gelder unter die übriggebliebenen Mitglieder gleichmäßig verteilt.
  9. Pro Monat werden 2 Singstunden a 1 Std. abgehalten.
  10. Jedes singende Mitglied hat zur festgesetzten Zeit zu erscheinen und ohne Entschuldigung nicht wegzubleiben.
  11. Wer unentschuldigt die Singstunde versäumt bezahlt 10 Pf. als Strafe in die Vereinskasse.
  12. Zur Zeit der Ernte Heu, Öhmt, oder Getreide finden Werktags keine Singstunden statt, es sei denn, dass schlechte Witterung die Ernte größtenteils verhindert und deshalb das Abhalten von Singstunden möglich macht.
  13. Bei Beerdigung nur eines aktiven Mitglieds ist jedes andere Mitglied verpflichtet mitzusingen. Wer sich dieser Verpflichtung entzieht hat 1 M in die Vereinskasse zu bezahlen.
  14. An Hochzeiten wird in der Kirche nicht gesungen. Ausnahmen sind gestattet, wenn die Hochzeit stattfindet an welchem die Fabriken geschlossen sind.
  15. Dagegen versammelt sich der Verein am Abend des Hochzeitstages im Hochzeitsaale zur gemütlichen Gesangsunterhaltung.
  16. Jedes der unterzeichneten Mitglieder verpflichtet sich in Folge seiner Unterschrift, obige Statuten zu halten.

Degerschlacht den 22. Juni 1897

Der die Statuten beratenen Ausschuss:

1. Vorstand Karl Baumann

David Widmann, Jakob Breusch

2. Vorstand Gottlob Walker,

Karl Sauer, Gottfried Schäfer

Kassier Friedrich Walter

Statuten 1917 ff

Statuten für den Gesangverein "Eintracht" Degerschlacht

Der Verein hat am 12. März 1913 folgende Stauten festgelegt:

§ 1
Alljährlich im Januar findet eine Generalversammlung zum Zwecke von Neuwahlen und Statutenänderung statt.

§ 2+3

§ 2

Nach Ablauf eines jeden Vierteljahres soll eine Versammlung stattfinden.
Geändert am 23. Januar 1960 laut Beschluss der Generalversammlung.
Nur wenn etwas ganz besonderes vorliegt.

§ 3

Jedes neu eintretenden Mitglied zahlt beim
Eintritt fünfzig Pfennig als Viertel Jahresbeitrag eine Mark für aktiv und 60 Pfennige für passiv.
Geändert am 1. Januar 1951
Eintritt frei Beitrag einheitlich eine DM im Vierteljahr.
Geändert: Generalversammlung am 24. Januar 1959
einheitliche Erhöhung auf 6 DM im Jahr.

§ 4+5

§ 4

Über die Verwendung der Gelder bis zu 30 Mark beschließen Vorstand und Ausschuss, im übrigen der ganze Verein.
Neu festgesetzt
Verwendung eines Beitrages bis zu 200 DM kann der Vorstand und Ausschuss beschließen im übrigen der ganze Verein.
Generalversammlung am 23. Januar 1960

§ 5

Sollte ein Vereinsmitglied den Statuten fortgesetzt zuwiderhandeln so hat der Verein das Recht, ihn auszuschließen.

§ 6+7

§ 6

Einen solchen ausgewiesenen, sowie einem von selbst ausgetretene Mitglied wird von seinem eingezahlten Geldern nichts zurück erstattet.

§ 7

Sollte die aktive Mitgliedschaft des Verein sich auf sieben vermindern, so kann sich der Verein auflösen, derselbe muss sich jedoch nicht auflösen.

§ 8+9

§ 8

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen unter die übrig gebliebenen Mitglieder gleichmäßig verteilt.
Geändert am 15. Februar 1953:
Im Falle einer Auflösung fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde zu.

§ 9

Jedes singende Mitglied hat zur festgesetzten Zeit pünktlich zu erscheinen und ohne Entschuldigung nicht weg zu bleiben.

§ 10+11

§ 10

Wenn ein Sänger die Singstunden regelmäßig besucht, erhält er einen Sängerglas vom Verein.

§ 11

Bei Beerdigung eines Sängers, ist jeder Sänger verpflichtet mitzusingen. Wer sich der Verpflichtung entzieht hat vier Stundenlöhne in die Vereinskasse zu zahlen.

§ 12+13

§ 12

Bei Todesfall eines passiven Mitgliedes und deren Angehörigen wird am Abend vor der Beerdigung vor dem Hause gesungen.
Geändert:
laut Beschluss der Generalversammlung vom 26. Januar 1952, wird bei jedem Mitglied der Grabgesang an der Beerdigung übernommen.

§ 13

Bei der Beerdigung eines passiven Mitgliedes wird durch den Vorstand oder einem Stellvertreter nebst Fahnensektion einen Kranz am Grabe niedergelegt.
Fällt weg!

§ 14+15

§ 14

Sänger welche 15 Jahre ununterbrochen im Verein gesungen haben erhalten ein Diplom.

§ 15

Sänger welche 25 Jahre ununterbrochen im Verein gesungen haben Währung zu Ehrenmitgliedern ernannt und erhalten eine Ehrenurkunde.
Geändert:
Sänger welche 25 Jahre ununterbrochen im Verein gesungen haben werden als Ehrensänger tituliert.
§ 16 + 17 + 18

§ 16

Zu Hochzeiten wird nur Sängern in der Kirche gesungen und zwar nur im Ort.
* Bei allen anderen trifft sich der Verein abends im Hochzeits lokal.

§ 17 geändert

Generalversammlung am 23. Januar 1961. Geburtstags Ständchen werden laut Beschluss beim 50. 70. 75. und 80. Geburtstag gesungen, ab 80 Jahre jedes Jahr.

§ 17

Geburtstagsständchen werden laut Beschluss der Generalversammlung vom 24. Januar 1959 beim 50. 70. 75. 80. und über 80 bei jedem Geburtstag gebracht.
Beitrag wird eingezogen für zwei Monate 1 DM.

§ 18

Beschlußfassung bei der Generalversammlung am 10. Februar 1963.
Bei Hochzeiten wären in Zukunft aus der Kasse bei aktiven Sängern 25 DM als Geschenk entnommen, sowie im Hochzeitslokal gesungen.
* (Bei 16. abgeändert)
bei passiven Mitgliedern wird nicht mehr gesungen, sondern 10 DM als Geschenk gegeben.